FAQ
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Pflichtteilsansprüche unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen an. Hier ist Vorsicht geboten und eine sehr genaue Prüfung im Einzelfall zwingend.
Die Immobilie fällt zunächst in die Erbengemeinschaft. Die Miterben sind also gemeinschaftliche Eigentümer der Immobilie. Sie müssen sich über die weitere Nutzung, einen Verkauf oder eine Übertragung derselben einigen. Eine einvernehmliche Auseinandersetzung ist die einfachste aber nicht immer am leichtesten herbeigeführte Lösung. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, steht die Teilungsversteigerung zwecks Auseinandersetzung zur Option.
Eine Erbengemeinschaft ist immer auf Auseinandersetzung ausgelegt. Ihr Zweck besteht darin, den Nachlass aufzuteilen und sich sodann aufzulösen. Wenn sich die Miterben jedoch nicht einigen können, sind rechtliche Schritte erforderlich, um die Erbengemeinschaft zu beenden und den Nachlass entsprechend des Erblasserwillens aufzuteilen.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben werden. Dies kann aufgrund gesetzlicher Erbfolge der Fall geschehen oder auch aufgrund gewillkürter Erbfolge durch Einsetzung als gemeinsame Erben durch den Erblasser. Der Nachlass gehört der Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinschaftlich, sodass einzelne Erben nicht ohne Weiteres allein über Nachlassgegenstände verfügen können. Dies kann zu erheblichen Konflikten führen, insbesondere wenn in den Nachlass Immobilien fallen, die verwaltet werden müssen und hierzu unterschiedliche Vorstellungen bestehen.
Achtung: Wer eine Erbschaft annimmt, kann grundsätzlich auch für Nachlassverbindlichkeiten haften. Deshalb sollte im Falle eines möglicherweise überschuldeten Nachlasses frühzeitig geprüft werden, ob eine Ausschlagung oder eine Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht kommen. Stellt sich die Überschuldung ohne Verschulden des Erben erst nachträglich heraus, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Erbschaftsannahme verbunden mit einer gleichzeitigen Ausschlagung derselben.
Nein. Nach den gesetzlichen Vorschriften kann die Ausschlagung der Erbschaft nur innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Anfalls der Erbschaft und des Grundes der Erbenstellung erfolgen, § 1944 BGB. Zudem darf das Erbe vorab nicht durch konkludentes Handeln angenommen worden sein. Ein zeitnahes Handeln ist daher zwingend erforderlich.
Grundsätzlich kann ein Testament geändert oder widerrufen werden. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt unter anderem davon ab, ob es sich um ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag handelt.
Ein Testament muss bestimmte gesetzliche Formvorschriften erfüllen. Ein eigenhändiges, also ein nicht notariell beurkundetes, Testament muss bspw. vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Zwecks Fehlervermeidung in diesem Bereich empfiehlt sich eine konkrete rechtliche Beratung unbedingt.
Der Pflichtteil ist gesetzlich in § 2303 BGB geregelt. Er sichert bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder und – unter bestimmten Voraussetzungen – Ehegatten sowie die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer Erbe wird, hängt insbesondere vom Verwandtschaftsverhältnis der noch lebenden Familienmitglieder und davon ab, ob ein Ehegatte vorhanden ist.
Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich in Deutschland insbesondere nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Unterhaltspflichtig ist der Elternteil, bei das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist komplex und sollte durch eine Fachperson ermittelt werden. Der zu zahlende Kindesunterhalt ist nach den genannten Faktoren der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die die Unterhaltsbeträge nach Einkommensgruppen und Altersstufe staffelt. Von dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle wird bei minderjährigen Kindern grundsätzlich das auf das Kind entfallende Kindergeld anteilig abgezogen (Zahlbetrag). Bei der konkreten Berechnung können darüber hinaus weitere Faktoren eine Rolle spielen, wie etwa weitere unterhaltsberechtigte Kinder, besondere Bedarfe und Betreuungsmodelle. Da Unterhaltsberechnungen im Einzelfall zu betrachten und überaus komplex sein können, empfiehlt es sich, die persönliche Situation und die Einkommensverhältnisse konkret rechtlich prüfen zu lassen. Zudem sollte eine stetige Überprüfung stattfinden, da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fortlaufend entwickeln und auch die Düsseldorfer Tabelle stets fortgeführt wird. Bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen können die Berechnungsmethoden zudem ebenfalls entsprechend anzupassen sein.
Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Kinder haben, müssen wichtige Angelegenheiten grundsätzlich gemeinsam entschieden werden. Dazu gehören unterschiedliche Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie bspw. Entscheidungen über die Schulwahl, den gewöhnlichen Aufenthalt oder medizinische Behandlungen. Wenn eine Einigung in einem oder mehreren Teilbereich(en) nicht erzielt werden kann, muss notfalls eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt werden. Das Familiengericht entscheidet, welche Elternansicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht bzw. welcher Elternteil in der Lage ist, die Interessen des Kindes zu wahren. Derjenige Elternteil erhält dann die Entscheidungsbefugnis für die streitige Angelegenheit übertragen. Möglich ist auch, bspw. im Falle des Ausbleibens einer Zustimmungserklärung eines Elternteils, diese Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen.
Kann ich das alleinige Sorgerecht für mein Kind erhalten, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt?
Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist grundsätzlich möglich. Es bestehen jedoch erhebliche Hürden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl am besten entspricht. Es ist daher im konkreten Einzelfall darzulegen, aus welchen Gründen die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht mehr verantwortungsbewusst möglich ist. Das Familiengericht prüft die konkrete familiäre Situation und berücksichtigt dabei unter anderem die Bindungen des Kindes, konkrete Gefährdungen des Kindeswohls, die Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie deren Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Es ist anhand der konkreten Fallsituation zu schildern, in welchen Teilbereichen der elterlichen Sorge ein Dissens besteht, der sich nicht lösen lässt. Häufig wird dann auch nur eine Entscheidung über diesen Teilbereich der elterlichen Sorge herbeigeführt, wie bspw. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Fall des Umzuges eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind, dem der andere Elternteil nicht zustimmen möchte. Im Rahmen einer Ehescheidung verbleibt es daher bei der gemeinsamen elterlichen Sorge und auch der reine Wunsch eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge ist nicht ausreichend. Vielmehr muss das Gericht davon überzeugt sein, dass erhebliche Probleme der Elternteile auf Kommunikations- und Kooperationsebene bestehen und ein Elternteil geradezu Entscheidungen des anderen Elternteils blockiert und durch sein Verhalten das Kindeswohl stark beeinträchtigt.
Wird ein außergerichtlich vereinbarter oder bereits durch gerichtlichen Beschluss oder Vergleich geregelter Umgang wiederholt von einem Elternteil verhindert, sollte – möglicherweise durch Unterstützung durch das Jugendamt, die Erziehungsberatungsstelle oder den eigenen Rechtsanwalt – eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Verläuft dieses Vorgehen ergebnislos, ist ein gerichtliches Umgangsverfahren einzuleiten. Besteht bereits eine gerichtliche Umgangsregelung und wird diese nicht eingehalten, kommen auch gerichtliche Zwangsmaßnahmen, wie die Verhängung eines Ordnungsgeldes, in Betracht. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt insbesondere davon ab, wie häufig und aus welchen Gründen der Umgang verhindert wird und wie sich diese Situation auf das Kind auswirkt.
Sowohl das Kind als auch jeder Elternteil hat für sich ein Recht auf Umgang miteinander. Im besten Fall treffen die Elternteile gemeinsam eine verlässliche und dem Kindeswohl sowie den familiären Verhältnissen entsprechende Regelung. Eine solche sollte umfassend sein und den Alltag, die Wochenenden, Ferienzeiten und Feiertage berücksichtigen. Meistens werden derartige Regelungen für das kommende Jahr im Voraus festgelegt. Ist eine Einigung nicht möglich, kann zunächst eine Beratung oder Vermittlung, bspw. durch das Jugendamt oder die Erziehungsberatungsstelle, in Anspruch genommen werden oder auch durch eine Mediation oder anwaltlichen Schriftwechsel kann eine Einigung erzielt werden. Führt auch dies nicht zu einer Lösung, ist eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich. Dabei stehen stets das Wohl und die Interessen des Kindes im Mittelpunkt. Je nach Alter des Kindes wird ein Schwerpunkt auf die von ihm geäußerten Wünsche gelegt. Das Kind ist im Rahmen des Umgangsverfahrens also anzuhören.
Eine Ehescheidung kann weitgehend digital vorbereitet und begleitet werden. Der Ehescheidungsantrag wird dann durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Viele Entwicklungsschritte können in der Kommunikation unkompliziert online bzw. telefonisch mit dem Mandanten erörtert und vorbereitet werden. Der eigentliche Scheidungstermin erfolgt jedoch durch das Familiengericht. Hierzu werden die Beteiligten in der Regel persönlich geladen, da nach den gesetzlichen Bestimmungen eine persönliche Anhörung der Beteiligten erforderlich ist. Das persönliche Erscheinen wird also gerichtlich angeordnet. Das Gericht möchte sich über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ehescheidung persönlich überzeugen. Lediglich in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, bspw. wenn sich ein Ehegatte im Ausland befindet und die Anhörung über Bild- und Tonübertragung erfolgt. Dies ist jedoch nicht pauschal bei jeder Scheidung möglich. Eine reine „Online-Scheidung“, bei der lediglich einige Daten online an das Gericht weitergeleitet werden ohne dass die Beteiligten angehört werden, gibt es daher nicht.
Nein. Im Ehescheidungsverfahren besteht die Besonderheit, dass nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss, da der Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt eingereicht werden muss. Der Antragsgegner muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein – es sollte vorab jedoch genau geprüft werden, ob eine anwaltliche Vertretung für diesen Ehegatten wirklich nicht erforderlich ist.
Nein. Ein Rechtsanwalt kann immer nur eine Partei vertreten. Es handelt sich hierbei um eine anwaltliche Berufspflicht, von der keine Ausnahme gemacht werden darf. Es besteht eine erhebliche Interessenkollision, wenn ein Tätigwerden für beide Ehegatten erfolgt, denn was rechtlich für einen Ehegatten gut ist, ist automatisch für den anderen Ehegatten schlecht.
Ja, ein Ehescheidungsverfahren erfolgt immer vor dem zuständigen Familiengericht. Für eine wirksame Ehescheidung benötigen Sie einen richterlichen Beschluss. Viele weitere mit der Trennung verbundene Rechtsfragen wie Unterhalt, Umgang, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat etc. können jedoch außergerichtlich und einvernehmlich geregelt werden. Diese Themen landen nur im Falle des Ausbleibens einer Einigung und auf Antrag vor Gericht.
Trennungsfolgen können erheblich sein und betreffen den Kernbereich des täglichen Lebens. Eine Beratung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, da bereits zu Beginn einer Trennung wichtige Fragen zu Unterhalt, Ehewohnung, Kindern und Vermögen entstehen. Eine rechtzeitige Beratung kann helfen, Fehler zu vermeiden und die eigenen Handlungsmöglichkeiten zu kennen.
Das hängt von Ihrem Anliegen ab. Hilfreich sind bspw. vorhandene gerichtliche Schreiben oder Schreiben von der Gegenseite. Im Familienrecht: Heirats- und Geburtsurkunden der Kinder (im Ehescheidungsverfahren brauche ich zwingend die Vorlage von Originalen. Im Zweifel erhalten Sie diese beim zuständigen Jugendamt), Unterlagen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der letzte Einkommenssteuerbescheid, relevante Verträge sowie bei Fragen zu Kindern bestehende Regelungen zum Sorgerecht und Umgang, soweit solche getroffen worden sind. Im Erbrecht: Testamente, Erbverträge, Heirats- und Geburtsurkunden, Sterbeurkunden.
Die Kosten einer Erstberatung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Ein Erstberatungsgespräch kostet derzeit 190 EUR + MwSt = 226,10 EUR. Sollte im Anschluss eine weitere Vertretung gewünscht sein und eine Beauftragung erfolgen, fallen weitere Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls an. Die Kosten richten sich dabei in der Regel nach dem Streitwert des Falles, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist.
In dringenden Angelegenheiten ist eine zeitnahe Beratung häufig besonders wichtig. Zudem belastet der ungewisse Ausgang der rechtlichen Situation das angespannte Verhältnis zur Gegenpartei zusätzlich. Sprechen Sie mich gerne an und schildern Sie kurz Ihr Anliegen.
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