Eine Erbengemeinschaft ist immer auf Auseinandersetzung ausgelegt. Ihr Zweck besteht darin, den Nachlass aufzuteilen und sich sodann aufzulösen. Wenn sich die Miterben jedoch nicht einigen können, sind rechtliche Schritte erforderlich, um die Erbengemeinschaft zu beenden und den Nachlass entsprechend des Erblasserwillens aufzuteilen.

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