Nein. Nach den gesetzlichen Vorschriften kann die Ausschlagung der Erbschaft nur innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Anfalls der Erbschaft und des Grundes der Erbenstellung erfolgen, § 1944 BGB. Zudem darf das Erbe vorab nicht durch konkludentes Handeln angenommen worden sein. Ein zeitnahes Handeln ist daher zwingend erforderlich.