Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist grundsätzlich möglich. Es bestehen jedoch erhebliche Hürden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl am besten entspricht. Es ist daher im konkreten Einzelfall darzulegen, aus welchen Gründen die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht mehr verantwortungsbewusst möglich ist. Das Familiengericht prüft die konkrete familiäre Situation und berücksichtigt dabei unter anderem die Bindungen des Kindes, konkrete Gefährdungen des Kindeswohls, die Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie deren Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Es ist anhand der konkreten Fallsituation zu schildern, in welchen Teilbereichen der elterlichen Sorge ein Dissens besteht, der sich nicht lösen lässt. Häufig wird dann auch nur eine Entscheidung über diesen Teilbereich der elterlichen Sorge herbeigeführt, wie bspw. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Fall des Umzuges eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind, dem der andere Elternteil nicht zustimmen möchte. Im Rahmen einer Ehescheidung verbleibt es daher bei der gemeinsamen elterlichen Sorge und auch der reine Wunsch eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge ist nicht ausreichend. Vielmehr muss das Gericht davon überzeugt sein, dass erhebliche Probleme der Elternteile auf Kommunikations- und Kooperationsebene bestehen und ein Elternteil geradezu Entscheidungen des anderen Elternteils blockiert und durch sein Verhalten das Kindeswohl stark beeinträchtigt.

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