Nein. Ein Rechtsanwalt kann immer nur eine Partei vertreten. Es handelt sich hierbei um eine anwaltliche Berufspflicht, von der keine Ausnahme gemacht werden darf. Es besteht eine erhebliche Interessenkollision, wenn ein Tätigwerden für beide Ehegatten erfolgt, denn was rechtlich für einen Ehegatten gut ist, ist automatisch für den anderen Ehegatten schlecht.